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Sexsteuererklärung für das Vorführen von Filmen nach Veranstaltungsfläche (§ 1 Nr. 2 SexStS)

Beschreibung

Die durchgeführten Filmveranstaltungen im Stadtgebiet Gummersbach sind dem Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern der Stadt Gummersbach zu erklären.

Sollte für die Veranstaltung kein Entgelt erhoben werden, erfolgt die Besteuerung nach der Größe der Veranstaltungsfläche. Anderenfalls erfolgt die Besteuerung gundsätzlich nach der Höhe des Entgelts.

Fristen
Die Erklärung der durchgeführten Veranstaltungen muss monatlich bis zum 7. Werktag des auf die Veranstaltung folgenden Kalendermonats beim Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern vorgelegt werden.

Nach Vorlage der Erklärung erhalten Sie Post einen entsprechenden Vergnügungssteuerbescheid.

Steuersatz
Der Steuersatz beträgt je angefangene 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche pauschal 3,00 Euro.

Fälligkeiten
Die Steuer wird für den erklärten Zeitraum festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) ist die Stadt Gummersbach berechtigt, die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zu den Terminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Sie kann in diesen Fällen auf Antrag als monatliche Zahlung  am 15. eines jeden Kalendermonats  entrichtet werden.

Ordnungswidrigkeiten
Eine nicht rechtzeitige, unvollständige oder unterlassene Erklärung der durchgeführten Veranstaltungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die Sexsteuersatzung der Stadt Gummersbach kann auf dieser Seite eingesehen werden:

Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern

Die Erklärung der durchgeführten Veranstaltungen muss monatlich bis zum 7. Werktag des auf die Veranstaltung folgenden Kalendermonats beim Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern vorgelegt werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen