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Sexsteuererklärung für die Durchführung von Peepshows etc. nach Entgelt (§ 1 Nr. 1 SexStS)
Beschreibung
Auf schriftlichen Antrag des Veranstalters können Striptease, Peepshows und Tabledances sowie Darbietungen ähnlicher Art im Stadtgebiet Gummersbach nach dem Entgelt besteuert werden, wenn ein Entgelt erhoben wird.
Fristen
Der Antrag auf Besteuerung nach Entgelt ist bei der Anmeldung der Veranstaltung zu stellen. Bei mehreren aufeinander folgenden oder reglmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) muss der Antrag spätestens 7 Werktage vor Beginn des jeweiligen Veranstaltungsmonats gestellt werden.
Die Abrechnung des Entgelts muss monatlich bis zum 7. Werktag des auf die Veranstaltung folgenden Kalendermonats beim Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern vorgelegt werden.
Bei Dauerveranstaltungen ist die Abrechnung des Entgelts bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres beim Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern einzureichen.
Nach Vorlage der Entgeltabrechnung erhalten Sie Post einen entsprechenden Vergnügungssteuerbescheid.
Steuersatz
Der Steuersatz beträgt 22% des Entgelts.
Das Entgelt umfasst die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird, einschießlich der Vorverkaufsgebühr, der Gebühren für Kleideraufbewahrung und Programme, eines festgelegten Mindestverzehrs und der Mehrwertsteuer.
Unterschreitet das Entgelt einen Betrag von 5,00 Euro pro Besucher, wird der Besteuerung ein Mindestentgelt in Höhe von 5,00 Euro zugrunde gelegt.
Fälligkeiten
Die Steuer wird für den erklärten Zeitraum festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Bei Dauerveranstaltungen ist die Stadt Gummersbach berechtigt, die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zu den Terminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Sie kann in diesen Fällen auf Antrag als monatliche Zahlung am 15. eines jeden Kalendermonats entrichtet werden.
Ordnungswidrigkeiten
Eine nicht rechtzeitige, unvollständige oder unterlassene Steuererklärung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Die Sexsteuersatzung der Stadt Gummersbach kann auf dieser Seite eingesehen werden.
Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern
Der Antrag auf Besteuerung nach Entgelt ist bei der Anmeldung der Veranstaltung zu stellen. Bei mehreren aufeinander folgenden oder reglmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) muss der Antrag spätestens 7 Werktage vor Beginn des jeweiligen Veranstaltungsmonats gestellt werden.
- Sexsteuererklärung für die Durchführung von Peepshows etc. nach Veranstaltungsfläche (§ 1 Nr. 1 SexStS)
- Sexsteuererklärung für das Vorführen von Filmen nach Entgelt (§ 1 Nr. 2 SexStS)
- Sexsteuererklärung für das Vorführen von Filmen nach Veranstaltungsfläche (§ 1 Nr. 2 SexStS)
- Sexsteuererklärung für durchgeführte Sex- und Erotikmessen (§ 1 Nr. 5 SexStS)
- Anmeldung von Striptease, Peepshows, Tabledances etc. (§ 1 Nr. 1 SexStS)
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Zuständige Einrichtungen
- Finanzen und Steuern - Fachbereich 4.1
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- Rathausplatz 1
- 51643 Gummersbach
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