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Grundsteuererlass nach §§ 33 und 34 GrStG wg. wesentlicher Ertragsminderung

Beschreibung

Sollte ein Mietobjekt auf dem Wohnungsmarkt angeboten werden, jedoch nicht oder nur teilweise erfolgreich vermietet worden sein, kann der Eigentümer hierfür einen Erlass der Grundsteuer B  wegen wesentlicher Ertragsminderung beantragen.

Umfang des Erlasses
Die Höhe des Grundsteuererlasses richtet sich nach der Höhe der Ertragsminderung. Die Ertragsminderung wird ermittelt aus der Differenz zwischen den tatsächlich erzielten Mieteinnahmen und der anhand des örtlichen Mietspiegels geschätzten üblichen Jahresrohmiete.

  • Mehr als 50% Ertragsminderung: Erlass der Grundsteuer um 25%
  • 100% Ertragsminderung: Erlass der Grundsteuer um 50%

Fristen
Der Grundsteuererlass wird nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer gewährt, die für das betreffende Kalenderjahr festgesetzt wurde (Erlasszeitraum). Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss bis spätestens 31. März des auf den Erlasszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

Weitere Voraussetzungen
Neben der vorgegebenen Mindesthöhe der Ertragsminderung, darf der Eigentümer die Ertragsminderung nicht selbst verschuldet haben.
Das heißt, im Falle eines vollständigen oder teilweisen Leerstandes, muss das Objekt durch private Anzeigen (Zeitung und/oder Internet) oder durch einen beauftragten Makler auf dem Wohnungsmarkt angeboten worden sein. Maßnahmen wie Angebotsschilder an dem Objekt reichen alleine nicht aus.  Auch muss die Häufigkeit der Anzeigen der Dauer des Leerstandes angemessen sein. So wären z. B. einmalige Anzeigen in einer Zeitung bei mehrmonatigem Leerstand ebenfalls nicht ausreichend.

Für ganz oder teilweise leerstehende Objekte, die ausschließlich zum Verkauf auf dem Wohnungsmarkt angeboten wurden, kann ein Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung nicht gewährt werden. Auch für Objekte, die mit dem Ziel erworben wurden, diese zunächst zum Zwecke der Vermietung zu renovieren oder zu sanieren, ist ein Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung ausgeschlossen.

Ausschlaggebend für die Prüfung und Gewährung des Grundsteuererlasses sind ausschließlich die Verhältnisse im Erlasszeitraum.

Folgende Angaben und Unterlagen werden zwingend für die Bearbeitung des Antrages benötigt:

  • Angaben zu den Gründen des Leerstandes
  • Art (Wohnraum, Ladenlokal, Büroraum, Lagerfläche usw.) und jeweilige Größe der leerstehenden Fläche(n)
  • Art (Wohnraum, Ladenlokal, Büroraum, Lagerfläche usw.) und jeweilige Größe der vermieteten Fläche(n)
  • tatsächlich im Ertragszeitraum erzielte Mieterträge
  • Zeitraum des Leerstandes
  • Baujahr des Objektes
  • Nachweise über durchgeführte Vermietungsbemühungen

Fachbereich 4.1 - Finanzen und Steuern

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen